Begleiteter Umgang
Im Begleiteten Umgang (nach § 1666 BGB) erhalten Kinder, die in Obhut genommen und in Bereitschaftspflegefamilien untergebracht sind, Gelegenheit zu regelmäßigem Kontakt mit ihren Eltern. Begleiteter Umgang bietet hier unter fachlicher Betreuung einen sicheren und geschützten Raum für diese Begegnungen. Schutz und Sicherheit der Kinder stehen dabei an erster Stelle und grundsätzlich über den Interessen der Umgangsberechtigten.