Vertreterversammlung des Caritasverbandes Offenbach/Main e.V.
(1) Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus
- je Dekanat des Verbandsgebietes vier von diesen entsendeten Vertreterinnen und Vertretern der Kirchengemeinden,
- je einer oder einem von den weiteren korporativen Mitgliedern zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter,
- jeweils einer oder einem von den Caritasmitgliedergruppen des Verbandsgebietes zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter; entsendeberechtigt sind nur vom Verband anerkannte Caritasmitgliedergruppen mit mindestens sieben caritativ tätigen Mitgliedern und eigener Ordnung,
- jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Verbandsgebiet tätigen Fachverbände,
- einer oder einen von den Mitarbeitervertretungen des Verbandes gemeinsam entsandten Vertreterin oder Vertreter.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nr. 1 werden vom jeweils zuständigen Dekanatsrat gewählt.
(3) Bei Vertreterinnen oder Vertretern, die aufgrund ihrer hauptamtlichen Tätigkeit gemäß Absatz 1 Mitglied der Vertreterversammlung geworden sind, endet die Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus der hauptamtlichen Tätigkeit. Für die restliche Amtszeit wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger entsandt.
(1) Der Vertreterversammlung obliegen
- die Wahl und Abberufung der auf 5 Jahre zu wählenden Mitglieder des Caritas-Aufsichtsrates,
- die Wahl der in die Vertreterversammlung des Caritasverbandes für die Diözese Mainz e.V. zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter,
- die Feststellung des Jahresabschlusses und des für das kommende Jahr geltenden Wirtschaftsplans,
- die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes mit der Stellungnahme des Caritas-Aufsichtsrates und des Tätigkeitsberichtes des Caritas-Aufsichtsrates,
- die Entlastung des Vorstandes und des Caritas-Aufsichtsrates,
- die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und über die Wahrnehmung der Aufgaben im Verbandsgebiet,
- die Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen vom Caritas-Aufsichtsrat beschlossenen Ausschluss,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes nach § 22.
(2) Die Einzelheiten über die Wahlen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 bestimmt eine Wahlordnung, die von der Vertreterversammlung verabschiedet wird.
(3) Die Amtsdauer der Vertreterversammlung beträgt fünf Jahre. Die Vertreterinnen und Vertreter führen ihr Amt so lange fort, bis ihre Nachfolger gewählt sind.